Sachverhalt
unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 3.2 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinwei- sen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies be- deutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Frei- spruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in
6 diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinwei- sen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinwei- sen). 3.3 Gemäss Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet Einstellung und Nichtanhandnahme der Verfah- ren wegen fahrlässiger Tötung in erster Linie damit, dass vor Beginn der Geburt kein taugliches Angriffsobjekt i.S.v. Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches (StGB; SR 311.0) vorliege. Die Staatsanwaltschaft stellt für den Beginn des Geburtsprozesses auf das zweite Ergänzungsgutachten von Prof. em. Dr. med. L.________ ab (S. 26 der angefochtenen Verfügung; Gutachten in pag. 06 985- 987). Die Gutachterin beurteilt die Frage aus medizinischer Sicht, gestützt auf eine medizinische Leitlinie (Vaginale Geburt am Termin, S3-Leitlinie der Deutschen Ge- sellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Hebammenwissenschaft, Stand 22. Dezember 2020, Kurzversion in pag. 07 414 ff.). Sie geht daher davon aus, dass die Geburt mit der aktiven Eröffnungspha- se des Muttermundes bei regelmässigen und schmerzhaften Wehen beginnt (pag. 06 985). Im Einzelnen legt die Gutachterin zum Geburtsbeginn dar, was folgt (pag. 06 985-987): [Frage 3a] Bei Vorliegen von welchen klinischen Befunden und/oder Ergreifen von welchen medizini- schen Massnahmen beginnt aus medizinischer Sicht die Geburt, d.h. der Prozess. Gemäss der S 3 Leitlinie vaginale Geburt am Termin (siehe auch pag. 07 484) beginnt die Geburt mit der aktiven Eröffnungsphase des Muttermundes bei regelmässigen und schmerzhaften Wehen. (Fn. 5: DGGG, S. [sic!], OEGGG, S3 Leitlinie vaginale Geburt am Termin. 2020.) Dabei variieren die An- gaben zur Mindestöffnung des Muttermundes je nach Literatur und Guideline. Die Leitliniengruppe de- finiert den Beginn Muttermundöffnung ab etwa 4 cm. [Frage 3b] Wo lag aus medizinischer Sicht der Geburtsbeginn zeitlich (Uhrzeit) bei der Patientin G.________? Bitte begründen Sie. Gemäss Partogramm (pag. 07 312) bzw. Gedächtnisprotokoll Frau C.________ (pag. 06 032) war der Geburtsbeginn am 06.03.2021 um 03.20 Uhr, da der MM 4 cm bzw. 5 cm unter regelmässigen Wehen eröffnet war. Die Voruntersuchung um 01.00 Uhr ist im Partogramm mit MM 2 cm eingetragen. Gemäss Gedächtnisprotokoll von Frau C.________ war die vaginale Untersuchung um 01.00 Uhr er- schwert und wurde mit (?) eingetragen (pag 07 315), da die Frau mit den Wehenschmerzen nicht um- gehen konnte (pag. 06 032).
7 [Frage 3d] Zum ersten CTG ab 20.22 Uhr (pag. 06 519-521): Ist darauf eine Wehentätigkeit zu erken- nen und, wenn ja, wie ist diese medizinisch (vor dem Hintergrund der Teilfragen 3a und 3b) einzuord- nen? Ja, eine Wehentätigkeit ist darauf zu erkennen (8 Wehen in 50 Minuten). Die Wehen wurden aller- dings nicht regelmässig, nicht schmerzhaft und der MM war gemäss Untersuchung um 21.20 Uhr ge- schlossen. Es lag kein Geburtsbeginn vor. [Frage 3e] Zum zweiten CTG ab 22.15 Uhr (pag. 06 522-523): Ist darauf eine Wehentätigkeit zu er- kennen und, wenn ja, wie ist diese medizinisch (vor dem Hintergrund der Teilfragen 3a und 3b) einzu- ordnen? Ja, eine Wehentätigkeit ist darauf zu erkennen (2-3 Wehen in 27 Minuten) Die Wehen waren aller- dings nicht regelmässig, nicht schmerzhaft und der MM befund wurde nicht erneut erhoben. Retro- spektiv, d.h. mit dem Untersuchungsbefund um 01.00 Uhr lag kein Geburtsbeginn vor. [Frage 3f] Zum dritten CTG ab 23.27 Uhr (pag. 06 524-525): Ist darauf eine Wehentätigkeit zu erken- nen und, wenn ja, wie ist diese medizinisch (vor dem Hintergrund der Teilfragen 3a und 3b) einzuord- nen? Ja, eine Wehentätigkeit ist darauf zu erkennen (5 Wehen in 33 Minuten) Die Wehen waren allerdings nicht regelmässig und nicht schmerzhaft. Eine MM-Untersuchung wurde nicht durchgeführt und war in Bezug auf den Geburtsbeginn auch nicht indiziert. Retrospektiv, d.h. mit dem Untersuchungsbefund um 01.00 Uhr lag kein Geburtsbeginn vor. [Frage 3g] Zum vierten CTG ab 00.57 Uhr (pag. 06 526-528): Ist darauf eine Wehentätigkeit zu er- kennen und, wenn ja, wie ist diese medizinisch (vor dem Hintergrund der Teilfragen 3a und 3b) einzu- ordnen? Die Wehentätigkeit ist auf dem CTG nicht beurteilbar. Frau G.________ gab aber schmerzhafte We- hen an. Der MM war um 01.00 Uhr 2 cm (?) geöffnet. Es lag kein Geburtsbeginn vor, sondern eine Latenzphase. Diese ist definiert als schmerzhafte Wehentätigkeit und einer MM-Eröffnung von weni- ger als 4 cm. [Frage 3g] Zum fünften CTG ab 02.04 Uhr (pag. 06 529-531): Ist darauf eine Wehentätigkeit zu er- kennen und, wenn ja, wie ist diese medizinisch (vor dem Hintergrund der Teilfragen 3 und 3b) einzu- ordnen? Ja eine Wehentätigkeit ist zu erkennen (33 in 53 Minuten), zum Teil polyfrequent, d.h. mehr als 5 We- hen in 10 Minuten. Bei liegender PDA gab die Patientin keine Schmerzen an und bis 03.20 Uhr wurde keine vaginale Untersuchung durchgeführt. Somit kann nicht beurteilt werden, ob der Geburtsbeginn, d.h. der MM schon zu diesem Zeitpunkt bei 4 cm lag. Die Gutachterin begründet nicht, auf welcher Grundlage sie den Geburtsbeginn bei der aktiven Eröffnungsphase ansiedelt. Dies mutet insofern begründungswürdig an, als die durch sie referenzierte Leitlinie bereits vor der aktiven Eröffnungsphase vom Geburtsbeginn spricht (vgl. pag. 07 441). Genau so wenig begründet sie die jewei- ligen Qualifikationen hinsichtlich der Regelmässigkeit der Wehen. In diesem Zu- sammenhang ist festzuhalten, dass in der Medizin offenbar viele verschiedene De- finitionen der Geburtsphasen postuliert werden (vgl. Institut für Qualität und Wirt- schaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), Definitionen der Geburtsphasen, IQWiG-Berichte – Nr. 517 vom 23. Juni 2017; abrufbar unter htt-
8 ps://www.iqwig.de/download/v16-01a_definitionen-der-geburtsphasen_rapid- report_v1-0.pdf, abgerufen am 3. Juli 2026, zitiert in Fn. 236 der S3-Leitlinie vagi- nale Geburt am Termin, Kurzversion, pag. 07 539). All dies muss im Lichte des Folgenden jedoch nicht weiter vertieft werden. 4.2 4.2.1 Der Beginn des Lebens wird im Strafrecht normativ bestimmt, nicht biologisch. Da sich weder aus Art. 10 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) noch aus Art. 2 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) eine genaue verfassungs- rechtliche Vorgabe ableiten lässt, ab wann die Lebensgarantie volle Wirksamkeit beansprucht, ist der massgebende Zeitpunkt im Strafrecht autonom im Wege der Auslegung der Art. 111-117 StGB zu ermitteln (SCHWARZENEGGER/STÖSSEL, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 26 vor Art. 111 StGB). In BGE 119 IV 207 E. 2 hielt das Bundesgericht fest, dass der Beginn der Geburt den Beginn des Lebens markiert. Das Bundesgericht bestätigte diese Ansicht im Urteil 4A_648/2024 vom 30. Januar 2026 E. 6.2, zur Publ. bestimmt. Es handelt sich da- bei zwar um einen Entscheid der ersten zivilrechtlichen Abteilung, jedoch holte sie die Zustimmung der ersten und zweiten strafrechtlichen Abteilung ein (E. 6.6.8; Art. 23 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz [BGG; 173.110]). Wann genau die Geburt als begonnen zu gelten hat, wurde durch das Bundesgericht jedoch noch nicht ent- schieden. 4.2.2 Im Entscheid ACPR/565/2021 vom 24. August 2021 E. 4.1 hielt die Chambre péna- le de recours des Kantons Genf fest, dass die Geburt mit den ersten Gebärmutter- kontraktionen einsetze, die die Wehenschmerzen auslösten («dès les premières contractions utérines qui provoquent les douleurs de l'accouchement»). Das Ge- richt stützte sich hierfür auf drei Lehrmeinungen (HURTADO POZO/ILLÁNEZ, in: Commentaire romand, Code pénal, 1. Aufl. 2017, N. 3 vor Art. 111 StGB; QUE- LOZ/MUNYANKINDI, in: Commentaire romand, Code pénal, 1. Aufl. 2017, N. 3 zu [recte: vor] Art. 118 StGB; DUPUIS ET AL. (Hrsg.), Petit commentaire, Code pénal,
2. Aufl. 2017, N. 12 vor Art. 111 StGB). Die benutzte Formulierung wurde dem petit commentaire entnommen, QUELOZ/MUNYANKINDI und HURTADO POZO/ILLÁNEZ sprechen nämlich von «les premières douleurs de l’accouchement». Im besagten petit commentaire wird primär auf deutschsprachige Literatur verwiesen, in der je- weils von Eröffnungswehen die Rede ist (SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 27 vor Art. 111 StGB; TRECHSEL/GETH, in: Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 vor Art. 111 StGB; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkom- mentar, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 111 StGB). Die im petit commentaire erst danach zitierten französischsprachigen Quellen sprechen von «les premières contractions utérines qui provoquent (…) [les douleurs de l’accouchement]» und von «les premières douleurs de l’enfantement» (HURTADO-POZO, Droit pénal, Partie spéciale, 2009, § 1 N 7 und 10) beziehungsweise von «[les] contractions utérines déclenchant le processus de l’accouchement» (DISCH, L’homicide intentionnel, 1999, S. 163). Die Formulierung wurde mithin nicht den französischsprachigen Quellen entnommen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Chambre pénale de
9 recours nichts anderes als Eröffnungswehen meinte, auf die für den Beginn der Geburt abzustellen sei. Weitere einschlägige kantonale Entscheide sind nicht er- sichtlich. 4.2.3 Die herrschende Lehre stellt für den Beginn der Geburt und damit für den Beginn des Lebens auf den Beginn der Eröffnungswehen ab. Diese treten in kurzen und meist rhythmischen Intervallen auf und erweitern die oberen Abschnitte des Ge- burtsweges bis zur vollen Durchgängigkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Wehen künstlich vorgezogen oder verzögert werden (SCHWARZENEGGER/STÖSSEL, a.a.O, N. 27 vor Art. 111 StGB mit zahlreichen Hinweisen). Der grösste Teil der Lehre belässt es beim Verweis auf die Eröffnungswehen und bezeichnet diese nicht näher. Einige Stimmen in der Lehre bringen vor, dass die rhythmischen We- hen in der Eröffnungsperiode entscheidend sind (AEBI-MÜLLER/FELLMANN/ GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, Arztrecht, 2. Aufl. 2024, Rz. 1248; Rechtsgutachten TAG vom 1. Juni 2015, S. 5, auszugsweise mit Stellungnahme vom 29. Januar 2026 im Beschwerdeverfahren durch die Beschuldigte 2 eingereicht), es daher nicht darauf ankommt, dass der Muttermund auch ohne Eröffnungswehen bereits erweitert ist (DUNCKER, Strafrechtlicher Lebensschutz in vivo, Das ungeborene menschliche Leben als Schutzgut des Strafgesetzbuches – eine medizinalstrafrechtliche Unter- suchung, 2006, S. 202 mit Verweis auf TAG, Der Körperverletzungstatbestand im Spannungsfeld zwischen Patientenautonomie und Lex artis, Eine arztstrafrechtliche Untersuchung, S. 132, Fn. 595; WYSS, Lebensanfang – Lebensende, Die Neonato- logie im Spannungsfeld lebenserhaltender und palliativer Behandlungsmassnah- men, 2020, S. 25 mit Verweis auf TAG, Geburtshilfe im Spiegel des Strafrechts, Deutsche Hebammen Zeitschrift 7/2001, S. 48) und ebenfalls unbeachtlich ist, ob die Eröffnungswehen tatsächlich den Muttermund erweitern (WYSS, a.a.O., S. 25). WYSS (a.a.O., S. 25) führt mit Verweis auf das Urteil 2 OLG 25 Ss 788/13 des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Februar 2014 sodann aus, dass fraglich ist, ob ein geschlossener Muttermund trotz regelmässiger Wehentätigkeit gegen die Annahme von Eröffnungswehen spricht. Es wird in der Lehre sogar die Ansicht ver- treten, dass ein vorzeitiger Blasensprung bereits als Geburtsbeginn zu werten sei, da das Ungeborene dadurch bereits in den erhöhten Gefahrenbereich der Geburt gerate (DUNCKER, a.a.O., S. 202). Zur Regelmässigkeit der Wehen und der Länge der Intervalle zwischen den Wehen findet sich in der Lehre kaum etwas. Soweit ersichtlich, äusserte sich bisher einzig DUNCKER (a.a.O., S. 202) dazu, welcher auf die medizinische Sichtweise verweist, wonach die Geburt in dem Zeitpunkt beginne, in dem die Wehen etwa alle fünf Mi- nuten aufträten und jeweils etwa eine Minute anhielten. Er referenziert dazu zwei Werke aus der Anatomie. Angesichts der normativen Bestimmung des Lebensbe- ginns im Strafrecht (E. 4.2.1) kann jedoch gerade nicht ohne Weiteres auf die me- dizinische Lehre abgestellt werden. Ohnehin scheint sich die medizinische Lehre auch diesbezüglich nicht einig zu sein (Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), Definitionen der Geburtsphasen, IQWiG-Berichte – Nr. 517 vom 23. Juni 2017, S. 43, zitiert in E. 4.1). 4.2.4 Es ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden, wie es sich mit diesen Lehrmeinungen im Einzelnen verhält. Festzustellen ist einzig, dass die Rechtslage hinsichtlich der
10 genauen Verortung des Geburtsbeginns nicht geklärt und damit nicht entschieden ist, ob etwa die Latenzphase auch zur Geburt im strafrechtlichen Sinne gehört. 5. 5.1 Weiter begründet die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung mit der feh- lenden Rettbarkeit von J.________ ab dem Zeitpunkt, an dem die Geburt begon- nen hatte. 5.2 Bei der Einvernahme vom 26. August 2024 führte die Gutachterin aus, dass nach dem ersten oder zweiten CTG nach der Sectio sicher ein Herzschlag vorhanden gewesen wäre (pag. 06 510, Z. 383 f.). In welcher Form das Kind überlebt hätte, sei für sie als Expertin jedoch nicht zu beantworten (pag. 06 511, Z. 385-389). Dies bestätigte die Gutachterin sodann im zweiten Ergänzungsgutachten und führte aus, dass J.________ bei einer frühzeitigen Sectio überlebt hätte (pag. 06 984). 5.3 Die Gutachterin verneinte das Vorliegen des Geburtsbeginns für die Zeiträume des ersten und zweiten CTG, da dann die aktive Eröffnungsphase noch nicht begonnen hatte. Nach dem Gesagten ist jedoch nicht klar, wo der Geburtsbeginn in strafrecht- licher Hinsicht genau zu verorten ist. Sollte das Sachgericht zum Schluss kommen, dass bereits zum Zeitpunkt des ersten oder zweiten CTG der Geburtsbeginn im strafrechtlichen Sinne vorliegen sollte, so wäre die Rettbarkeit von J.________ er- neut detailliert zu beurteilen. 6. Die Staatsanwaltschaft stützte sich im vorliegenden Fall zur Beantwortung einer rein normativen Frage auf ein medizinisches Gutachten. Rechtsanwendung und -auslegung – sofern es sich dabei überhaupt um zwei unterschiedliche Tätigkeiten handelt – stehen indessen grundsätzlich in der alleinigen Kompetenz der rechts- anwendenden Behörden (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 182 StPO mit Verweis auf BGE 132 II 257 E. 4.4.3). Aufgrund dieses Vorgehens stellt die Staatsanwaltschaft bei der Rechts- anwendung unbesehen auf biologische Umstände wie Schmerzen oder Öffnung des Muttermundes ab, wobei deren Relevanz mit Blick auf die strafrechtliche Defi- nition des Lebensbeginns weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung absch- liessend geklärt ist. 7. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung als begründet. Aufgrund der unklaren Rechtslage wird das Sachgericht entscheiden müssen. Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung sowie die dazugehöri- gen Kosten- und Entschädigungsdispositivziffern 10-13 werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen (Art. 397 Abs. 3 StPO), Anklage gegen die Beschuldigten 1 und 2 zu erheben. Hinsichtlich der Beschuldigten 3 kann die Be- schwerdekammer von Gesetzes wegen keine Weisungen erteilen (E. 2.3). Da die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft für den weiteren Verlauf des Verfah- rens verbindliche Weisungen erteilt, ist der vorliegende Entscheid reformatorischer Natur (a.M. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2011, N. 556, wonach die Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Ein- stellungsverfügung immer kassatorischer Natur sein soll).
11 8. Die vorliegende Beschwerde wird aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung gutge- heissen. Damit kann der Eventualantrag auf Anweisung der Staatsanwaltschaft zu weiterer Untersuchung und Erteilung eines weiteren Gutachtensauftrags umgekehrt abgewiesen werden. Der Staatsanwaltschaft steht es offen, weitere Untersuchun- gen durchzuführen und insbesondere ein weiteres Gutachten, ob Ergänzungs- oder Obergutachten, erstellen zu lassen. Spätestens das Sachgericht wird über die Qua- lität der vorhandenen Gutachten zu entscheiden haben. 9. 9.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). 9.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerde- kammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemes- sung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Ta- rifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 9.3 Mit Kostennote vom 6. Juli 2026 machte Rechtsanwältin H.________ für die Be- schwerdeführer ein Honorar in der Höhe von CHF 9'426.00 zzgl. Auslagen und MWST, gesamthaft ausmachend CHF 10'389.70, geltend. Diese Kostennote er- scheint überhöht. Dies lässt sich anhand einzelner Positionen illustrieren. So ist ei- ne Stunde Aufwand für «Verfassen Beweismittelverzeichnis, Beilagen einfügen in Text» deutlich überhöht. Die angenommenen gesamthaft zweieinviertel Stunden für das Studium des Entscheids sowie die Orientierung und Besprechung mit der Kli- entschaft ist ebenso überhöht, hier wäre maximal eine halbe Stunde angezeigt. Gleiches gilt im Resultat für die vier Stunden und 40 Minuten für das Verfassen der Stellungnahme, welche materiell zweieinhalb Seiten umfasst und für die mindes- tens zwei Stunden weniger geboten gewesen sind. Die Kostennote erscheint je- doch auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnitt- lich), des relevanten Aktenumfangs (durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (überdurchschnittlich) als über dem gebotenen Aufwand liegend. Das Honorar von Rechtsanwältin H.________ wird auf pauschal CHF 8'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. 9.4 Der private Vertreter des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt B.________, machte für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 8. Juli 2026 ein Honorar in der Höhe von CHF 4'075.00 zzgl. Auslagen und MWST, gesamthaft ausmachend CHF 4'537.25, geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des relevanten Aktenumfangs (durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (überdurchschnittlich) erscheint die Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Zwar weist das vorliegende Beschwer- deverfahren einen überdurchschnittlichen juristischen Komplexitätsgrad auf, dieser
12 beschränkt sich jedoch auf eine konkrete Fragestellung. Das Honorar von Rechts- anwalt B.________ wird auf pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Die Entschädigung wird Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). 9.5 Fürsprecher D.________ hat für seine Aufwände für die Beschuldigte 2 weder eine Kostennote eingereicht noch sich das Einreichen einer solchen vorbehalten. Die Entschädigung wird damit praxisgemäss durch die Beschwerdekammer festge- setzt. Mit Verweis auf die Ausführungen in E. 9.4 wird das Honorar von Fürspre- cher D.________ auf pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) be- stimmt. Die Entschädigung wird Fürsprecher D.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). 9.6 Für die Beschuldigte 3 machte Rechtsanwältin F.________ mit Kostennote vom 10. Februar 2026 ein Honorar von CHF 4'712.50 zzgl. Auslagen und MWST, gesamt- haft ausmachend CHF 5'154.40, geltend. Aufgrund eines Versehens wurde von Rechtsanwältin F.________ eine weitere Kostennote verlangt, welche am 6. Juli 2026 einging. Mit dieser zweiten Kostennote machte sie ein Honorar von CHF 5'650.00 zzgl. Auslagen und MWST, gesamthaft ausmachend CHF 6'174.65, geltend. Neben drei neuen Positionen mit insgesamt einer Stunde zusätzlichem Aufwand werden in der zweiten Kostennote nicht nachvollziehbar auch Positionen, welche bereits in der ersten Kostennote aufgeführt waren, mit 2.33 Stunden zusätz- lichem Aufwand verbucht. Der Vollständigkeit halber sei auch die eine Position mit 0.17 Stunden weniger Aufwand erwähnt. Mit Verweis auf die Ausführungen in E. 9.4 wird das Honorar von Rechtsanwältin F.________ auf pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Die Entschädigung wird Rechtsan- wältin F.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO).
13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziffern 3- 5 sowie 10-13 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Auf- gaben vom 28. November 2025 werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird an- gewiesen, Anklage gegen die Beschuldigten 1 und 2 zu erheben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Den Beschwerdeführern wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 8'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus- gerichtet. 4. Die Entschädigung des Beschuldigten 1 wird auf pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 5. Die Entschädigung der Beschuldigten 2 wird auf pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) festgesetzt und Fürsprecher D.________ ausgerichtet. 6. Die Entschädigung der Beschuldigten 3 wird auf pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwältin F.________ ausgerichtet. 7. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwältin H.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwältin F.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin M.________ (mit den Akten – per Kurier)
14 Bern, 17. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber: Pittet i.V. Gerichtsschreiber Rubli Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 28. November 2025 wies die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beweisantrag von G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und I.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) auf Einholung eines Obergutachtens ab (Ziffer 2), stellte das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von J.________ ein (Ziffern 3 und 4), nahm das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von J.________ gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) nicht an die Hand (Ziffer 5), nahm die Verfahren wegen schwerer Körperverletzung und strafbaren Schwangerschaftsabbruchs zum Nachteil der Beschwerdeführerin 1 gegen die Beschuldigten 1-3 nicht an die Hand (Ziffern 6 und 7), verfügte die Rückgabe von Teilen der Patientenunterlagen (Ziffern 8 und 9), beliess die Verfah- renskosten beim Kanton (Ziffern 10), richtete dem Beschuldigten 1 und der Be- schuldigten 2 Entschädigungen aus (Ziffern 11 und 12), nicht jedoch der Beschul- digten 3 (Ziffer 13). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin H.________, am 15. Dezember 2025 Beschwerde und stellten fol- gende Anträge:
Dispositiv
- Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2025 im Verfahren BA 21343 / WAO aufzuheben.
- Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage gegen A.________ und C.________ wegen fahrlässiger Tötung z. N. von J.________ beim erstinstanzlichen Gericht zu erheben.
- Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Verfahren gegen E.________ zu eröffnen und dann ebenfalls gegen diese Anklage wegen fahrlässiger Tötung z. N. von J.________ zu erheben.
- Eventualiter zu Ziffer 2-4 (recte: Ziffer 2-3) Es sei die Staatsanwaltschaft zu weiterer Untersuchung und einem weiteren Ergänzungsgutach- ten und/oder Obergutachten anzuweisen, um den Fall unter Berücksichtigung aller relevanten fachlichen und rechtlichen Aspekte abschliessend zu klären.
- Unter der gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1% MWST auf der Partei- entschädigung). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und bot der Generalstaats- anwaltschaft sowie den Beschuldigten 1-3 Gelegenheit zur Stellungnahme. Am
- Januar reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein, am
- Januar 2026 die Beschuldigte 3, vertreten durch Rechtsanwältin F.________ und am 29. Januar 2026 der Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, sowie die Beschuldigte 2, vertreten durch Fürsprecher D.________. Am 26. Januar 2026 erfolgte eine weitere Eingabe durch die Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anord- nung eines zweiten Schriftenwechsels. Am 4. und 24. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein, am 9. Februar 2026 die Be- schuldigte 2. Am 10. Februar 2026 reichte die Beschuldigte 3 eine Honorarnote ein, am 6. Juli 2026 die Beschwerdeführer und die Beschuldigte 3 sowie am 8. Juli 2026 der Beschuldigte 1. 4
- 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer erheben hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von J.________ Beschwerde (dazu sogleich E. 2.2). Ihnen kommt im vorliegenden Verfahren die Stellung als Strafkläger (BGE 146 IV 76 E. 2.2.1), nicht jedoch als Zivilkläger zu (das K.________-Spital figuriert für Geburts- hilfe ab der 35. Schwangerschaftswoche bei einem Geburtsgewicht ab 2000g auf der Spitalliste Akutsomatik des Kantons Bern [vgl. hierzu bereits pag. 13 100, 14 100 und 14 300]). Für Haftungsansprüche gegenüber Angestellten von Listenspitä- lern ist der Staatshaftungsweg zu beschreiten (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 8 vom 25. Februar 2020). Die Beschwerdeführer verfügen somit im vorliegenden Strafverfahren über Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Bst. b StPO). Sie sind durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde – unter Vorbehalt des Nachstehen- den – frist- und formgerecht eingereicht. 2.2 Die Beschwerdeführer haben genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Be- schwerdegrund gegeben ist. Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumin- dest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). Die Beschwerdeführer beantragen zwar die Aufhebung der gesamten ange- fochtenen Verfügung, begründen diese jedoch nur hinsichtlich des Beweisantrags und der fahrlässigen Tötung (Dispositivziffern 2-5). Soweit weitergehend ist in Er- mangelung einer Begründung daher nicht auf die Beschwerde einzutreten. 2.3 Soweit die Beschwerdeführer beantragen, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die Beschuldigte 3 ein Verfahren zu eröffnen und alsdann Anklage wegen fahrlässiger Tötung zu erheben, verkennt sie, dass selbst bei einer Gutheissung der Beschwerde gegen die verfügte Nichtanhandnahme keine Weisungsbefugnis der Beschwerdekammer besteht. Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Entsprechend ist insoweit unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sollte die Beschwerdeinstanz die Nichtan- 5 handnahme als unrecht beurteilen, ist die Strafverfolgungsbehörde indes faktisch dazu gehalten, Untersuchungsmassnahmen zu ergreifen oder i.S.v. Art. 309 Abs. 4 StPO sofort einen Strafbefehl zu erlassen. 2.4 Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich im Prinzip aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Folglich genügen allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamt- heit der Akten nicht; es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, in Einga- ben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Gründen zu suchen, wes- halb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). Die Beschwerdeführer verweisen zur Begründung des Beweisantrags in An- trag 4 vor allem auf eine Eingabe bei der Staatsanwaltschaft. Da der Antrag ohne- hin abzuweisen ist (E. 7), kann offenbleiben, ob dieser im vorliegenden Verfahren hinreichend substanziiert worden ist.
- 3.1.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 3.2 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinwei- sen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies be- deutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Frei- spruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in 6 diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinwei- sen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinwei- sen). 3.3 Gemäss Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht.
- 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet Einstellung und Nichtanhandnahme der Verfah- ren wegen fahrlässiger Tötung in erster Linie damit, dass vor Beginn der Geburt kein taugliches Angriffsobjekt i.S.v. Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches (StGB; SR 311.0) vorliege. Die Staatsanwaltschaft stellt für den Beginn des Geburtsprozesses auf das zweite Ergänzungsgutachten von Prof. em. Dr. med. L.________ ab (S. 26 der angefochtenen Verfügung; Gutachten in pag. 06 985- 987). Die Gutachterin beurteilt die Frage aus medizinischer Sicht, gestützt auf eine medizinische Leitlinie (Vaginale Geburt am Termin, S3-Leitlinie der Deutschen Ge- sellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Hebammenwissenschaft, Stand 22. Dezember 2020, Kurzversion in pag. 07 414 ff.). Sie geht daher davon aus, dass die Geburt mit der aktiven Eröffnungspha- se des Muttermundes bei regelmässigen und schmerzhaften Wehen beginnt (pag. 06 985). Im Einzelnen legt die Gutachterin zum Geburtsbeginn dar, was folgt (pag. 06 985-987): [Frage 3a] Bei Vorliegen von welchen klinischen Befunden und/oder Ergreifen von welchen medizini- schen Massnahmen beginnt aus medizinischer Sicht die Geburt, d.h. der Prozess. Gemäss der S 3 Leitlinie vaginale Geburt am Termin (siehe auch pag. 07 484) beginnt die Geburt mit der aktiven Eröffnungsphase des Muttermundes bei regelmässigen und schmerzhaften Wehen. (Fn. 5: DGGG, S. [sic!], OEGGG, S3 Leitlinie vaginale Geburt am Termin. 2020.) Dabei variieren die An- gaben zur Mindestöffnung des Muttermundes je nach Literatur und Guideline. Die Leitliniengruppe de- finiert den Beginn Muttermundöffnung ab etwa 4 cm. [Frage 3b] Wo lag aus medizinischer Sicht der Geburtsbeginn zeitlich (Uhrzeit) bei der Patientin G.________? Bitte begründen Sie. Gemäss Partogramm (pag. 07 312) bzw. Gedächtnisprotokoll Frau C.________ (pag. 06 032) war der Geburtsbeginn am 06.03.2021 um 03.20 Uhr, da der MM 4 cm bzw. 5 cm unter regelmässigen Wehen eröffnet war. Die Voruntersuchung um 01.00 Uhr ist im Partogramm mit MM 2 cm eingetragen. Gemäss Gedächtnisprotokoll von Frau C.________ war die vaginale Untersuchung um 01.00 Uhr er- schwert und wurde mit (?) eingetragen (pag 07 315), da die Frau mit den Wehenschmerzen nicht um- gehen konnte (pag. 06 032). 7 [Frage 3d] Zum ersten CTG ab 20.22 Uhr (pag. 06 519-521): Ist darauf eine Wehentätigkeit zu erken- nen und, wenn ja, wie ist diese medizinisch (vor dem Hintergrund der Teilfragen 3a und 3b) einzuord- nen? Ja, eine Wehentätigkeit ist darauf zu erkennen (8 Wehen in 50 Minuten). Die Wehen wurden aller- dings nicht regelmässig, nicht schmerzhaft und der MM war gemäss Untersuchung um 21.20 Uhr ge- schlossen. Es lag kein Geburtsbeginn vor. [Frage 3e] Zum zweiten CTG ab 22.15 Uhr (pag. 06 522-523): Ist darauf eine Wehentätigkeit zu er- kennen und, wenn ja, wie ist diese medizinisch (vor dem Hintergrund der Teilfragen 3a und 3b) einzu- ordnen? Ja, eine Wehentätigkeit ist darauf zu erkennen (2-3 Wehen in 27 Minuten) Die Wehen waren aller- dings nicht regelmässig, nicht schmerzhaft und der MM befund wurde nicht erneut erhoben. Retro- spektiv, d.h. mit dem Untersuchungsbefund um 01.00 Uhr lag kein Geburtsbeginn vor. [Frage 3f] Zum dritten CTG ab 23.27 Uhr (pag. 06 524-525): Ist darauf eine Wehentätigkeit zu erken- nen und, wenn ja, wie ist diese medizinisch (vor dem Hintergrund der Teilfragen 3a und 3b) einzuord- nen? Ja, eine Wehentätigkeit ist darauf zu erkennen (5 Wehen in 33 Minuten) Die Wehen waren allerdings nicht regelmässig und nicht schmerzhaft. Eine MM-Untersuchung wurde nicht durchgeführt und war in Bezug auf den Geburtsbeginn auch nicht indiziert. Retrospektiv, d.h. mit dem Untersuchungsbefund um 01.00 Uhr lag kein Geburtsbeginn vor. [Frage 3g] Zum vierten CTG ab 00.57 Uhr (pag. 06 526-528): Ist darauf eine Wehentätigkeit zu er- kennen und, wenn ja, wie ist diese medizinisch (vor dem Hintergrund der Teilfragen 3a und 3b) einzu- ordnen? Die Wehentätigkeit ist auf dem CTG nicht beurteilbar. Frau G.________ gab aber schmerzhafte We- hen an. Der MM war um 01.00 Uhr 2 cm (?) geöffnet. Es lag kein Geburtsbeginn vor, sondern eine Latenzphase. Diese ist definiert als schmerzhafte Wehentätigkeit und einer MM-Eröffnung von weni- ger als 4 cm. [Frage 3g] Zum fünften CTG ab 02.04 Uhr (pag. 06 529-531): Ist darauf eine Wehentätigkeit zu er- kennen und, wenn ja, wie ist diese medizinisch (vor dem Hintergrund der Teilfragen 3 und 3b) einzu- ordnen? Ja eine Wehentätigkeit ist zu erkennen (33 in 53 Minuten), zum Teil polyfrequent, d.h. mehr als 5 We- hen in 10 Minuten. Bei liegender PDA gab die Patientin keine Schmerzen an und bis 03.20 Uhr wurde keine vaginale Untersuchung durchgeführt. Somit kann nicht beurteilt werden, ob der Geburtsbeginn, d.h. der MM schon zu diesem Zeitpunkt bei 4 cm lag. Die Gutachterin begründet nicht, auf welcher Grundlage sie den Geburtsbeginn bei der aktiven Eröffnungsphase ansiedelt. Dies mutet insofern begründungswürdig an, als die durch sie referenzierte Leitlinie bereits vor der aktiven Eröffnungsphase vom Geburtsbeginn spricht (vgl. pag. 07 441). Genau so wenig begründet sie die jewei- ligen Qualifikationen hinsichtlich der Regelmässigkeit der Wehen. In diesem Zu- sammenhang ist festzuhalten, dass in der Medizin offenbar viele verschiedene De- finitionen der Geburtsphasen postuliert werden (vgl. Institut für Qualität und Wirt- schaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), Definitionen der Geburtsphasen, IQWiG-Berichte – Nr. 517 vom
- Juni 2017; abrufbar unter htt- 8 ps://www.iqwig.de/download/v16-01a_definitionen-der-geburtsphasen_rapid- report_v1-0.pdf, abgerufen am 3. Juli 2026, zitiert in Fn. 236 der S3-Leitlinie vagi- nale Geburt am Termin, Kurzversion, pag. 07 539). All dies muss im Lichte des Folgenden jedoch nicht weiter vertieft werden. 4.2 4.2.1 Der Beginn des Lebens wird im Strafrecht normativ bestimmt, nicht biologisch. Da sich weder aus Art. 10 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) noch aus Art. 2 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) eine genaue verfassungs- rechtliche Vorgabe ableiten lässt, ab wann die Lebensgarantie volle Wirksamkeit beansprucht, ist der massgebende Zeitpunkt im Strafrecht autonom im Wege der Auslegung der Art. 111-117 StGB zu ermitteln (SCHWARZENEGGER/STÖSSEL, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 26 vor Art. 111 StGB). In BGE 119 IV 207 E. 2 hielt das Bundesgericht fest, dass der Beginn der Geburt den Beginn des Lebens markiert. Das Bundesgericht bestätigte diese Ansicht im Urteil 4A_648/2024 vom 30. Januar 2026 E. 6.2, zur Publ. bestimmt. Es handelt sich da- bei zwar um einen Entscheid der ersten zivilrechtlichen Abteilung, jedoch holte sie die Zustimmung der ersten und zweiten strafrechtlichen Abteilung ein (E. 6.6.8; Art. 23 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz [BGG; 173.110]). Wann genau die Geburt als begonnen zu gelten hat, wurde durch das Bundesgericht jedoch noch nicht ent- schieden. 4.2.2 Im Entscheid ACPR/565/2021 vom 24. August 2021 E. 4.1 hielt die Chambre péna- le de recours des Kantons Genf fest, dass die Geburt mit den ersten Gebärmutter- kontraktionen einsetze, die die Wehenschmerzen auslösten («dès les premières contractions utérines qui provoquent les douleurs de l'accouchement»). Das Ge- richt stützte sich hierfür auf drei Lehrmeinungen (HURTADO POZO/ILLÁNEZ, in: Commentaire romand, Code pénal, 1. Aufl. 2017, N. 3 vor Art. 111 StGB; QUE- LOZ/MUNYANKINDI, in: Commentaire romand, Code pénal, 1. Aufl. 2017, N. 3 zu [recte: vor] Art. 118 StGB; DUPUIS ET AL. (Hrsg.), Petit commentaire, Code pénal,
- Aufl. 2017, N. 12 vor Art. 111 StGB). Die benutzte Formulierung wurde dem petit commentaire entnommen, QUELOZ/MUNYANKINDI und HURTADO POZO/ILLÁNEZ sprechen nämlich von «les premières douleurs de l’accouchement». Im besagten petit commentaire wird primär auf deutschsprachige Literatur verwiesen, in der je- weils von Eröffnungswehen die Rede ist (SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 27 vor Art. 111 StGB; TRECHSEL/GETH, in: Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 vor Art. 111 StGB; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkom- mentar, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 111 StGB). Die im petit commentaire erst danach zitierten französischsprachigen Quellen sprechen von «les premières contractions utérines qui provoquent (…) [les douleurs de l’accouchement]» und von «les premières douleurs de l’enfantement» (HURTADO-POZO, Droit pénal, Partie spéciale, 2009, § 1 N 7 und 10) beziehungsweise von «[les] contractions utérines déclenchant le processus de l’accouchement» (DISCH, L’homicide intentionnel, 1999, S. 163). Die Formulierung wurde mithin nicht den französischsprachigen Quellen entnommen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Chambre pénale de 9 recours nichts anderes als Eröffnungswehen meinte, auf die für den Beginn der Geburt abzustellen sei. Weitere einschlägige kantonale Entscheide sind nicht er- sichtlich. 4.2.3 Die herrschende Lehre stellt für den Beginn der Geburt und damit für den Beginn des Lebens auf den Beginn der Eröffnungswehen ab. Diese treten in kurzen und meist rhythmischen Intervallen auf und erweitern die oberen Abschnitte des Ge- burtsweges bis zur vollen Durchgängigkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Wehen künstlich vorgezogen oder verzögert werden (SCHWARZENEGGER/STÖSSEL, a.a.O, N. 27 vor Art. 111 StGB mit zahlreichen Hinweisen). Der grösste Teil der Lehre belässt es beim Verweis auf die Eröffnungswehen und bezeichnet diese nicht näher. Einige Stimmen in der Lehre bringen vor, dass die rhythmischen We- hen in der Eröffnungsperiode entscheidend sind (AEBI-MÜLLER/FELLMANN/ GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, Arztrecht, 2. Aufl. 2024, Rz. 1248; Rechtsgutachten TAG vom 1. Juni 2015, S. 5, auszugsweise mit Stellungnahme vom 29. Januar 2026 im Beschwerdeverfahren durch die Beschuldigte 2 eingereicht), es daher nicht darauf ankommt, dass der Muttermund auch ohne Eröffnungswehen bereits erweitert ist (DUNCKER, Strafrechtlicher Lebensschutz in vivo, Das ungeborene menschliche Leben als Schutzgut des Strafgesetzbuches – eine medizinalstrafrechtliche Unter- suchung, 2006, S. 202 mit Verweis auf TAG, Der Körperverletzungstatbestand im Spannungsfeld zwischen Patientenautonomie und Lex artis, Eine arztstrafrechtliche Untersuchung, S. 132, Fn. 595; WYSS, Lebensanfang – Lebensende, Die Neonato- logie im Spannungsfeld lebenserhaltender und palliativer Behandlungsmassnah- men, 2020, S. 25 mit Verweis auf TAG, Geburtshilfe im Spiegel des Strafrechts, Deutsche Hebammen Zeitschrift 7/2001, S. 48) und ebenfalls unbeachtlich ist, ob die Eröffnungswehen tatsächlich den Muttermund erweitern (WYSS, a.a.O., S. 25). WYSS (a.a.O., S. 25) führt mit Verweis auf das Urteil 2 OLG 25 Ss 788/13 des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Februar 2014 sodann aus, dass fraglich ist, ob ein geschlossener Muttermund trotz regelmässiger Wehentätigkeit gegen die Annahme von Eröffnungswehen spricht. Es wird in der Lehre sogar die Ansicht ver- treten, dass ein vorzeitiger Blasensprung bereits als Geburtsbeginn zu werten sei, da das Ungeborene dadurch bereits in den erhöhten Gefahrenbereich der Geburt gerate (DUNCKER, a.a.O., S. 202). Zur Regelmässigkeit der Wehen und der Länge der Intervalle zwischen den Wehen findet sich in der Lehre kaum etwas. Soweit ersichtlich, äusserte sich bisher einzig DUNCKER (a.a.O., S. 202) dazu, welcher auf die medizinische Sichtweise verweist, wonach die Geburt in dem Zeitpunkt beginne, in dem die Wehen etwa alle fünf Mi- nuten aufträten und jeweils etwa eine Minute anhielten. Er referenziert dazu zwei Werke aus der Anatomie. Angesichts der normativen Bestimmung des Lebensbe- ginns im Strafrecht (E. 4.2.1) kann jedoch gerade nicht ohne Weiteres auf die me- dizinische Lehre abgestellt werden. Ohnehin scheint sich die medizinische Lehre auch diesbezüglich nicht einig zu sein (Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), Definitionen der Geburtsphasen, IQWiG-Berichte – Nr. 517 vom 23. Juni 2017, S. 43, zitiert in E. 4.1). 4.2.4 Es ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden, wie es sich mit diesen Lehrmeinungen im Einzelnen verhält. Festzustellen ist einzig, dass die Rechtslage hinsichtlich der 10 genauen Verortung des Geburtsbeginns nicht geklärt und damit nicht entschieden ist, ob etwa die Latenzphase auch zur Geburt im strafrechtlichen Sinne gehört.
- 5.1 Weiter begründet die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung mit der feh- lenden Rettbarkeit von J.________ ab dem Zeitpunkt, an dem die Geburt begon- nen hatte. 5.2 Bei der Einvernahme vom 26. August 2024 führte die Gutachterin aus, dass nach dem ersten oder zweiten CTG nach der Sectio sicher ein Herzschlag vorhanden gewesen wäre (pag. 06 510, Z. 383 f.). In welcher Form das Kind überlebt hätte, sei für sie als Expertin jedoch nicht zu beantworten (pag. 06 511, Z. 385-389). Dies bestätigte die Gutachterin sodann im zweiten Ergänzungsgutachten und führte aus, dass J.________ bei einer frühzeitigen Sectio überlebt hätte (pag. 06 984). 5.3 Die Gutachterin verneinte das Vorliegen des Geburtsbeginns für die Zeiträume des ersten und zweiten CTG, da dann die aktive Eröffnungsphase noch nicht begonnen hatte. Nach dem Gesagten ist jedoch nicht klar, wo der Geburtsbeginn in strafrecht- licher Hinsicht genau zu verorten ist. Sollte das Sachgericht zum Schluss kommen, dass bereits zum Zeitpunkt des ersten oder zweiten CTG der Geburtsbeginn im strafrechtlichen Sinne vorliegen sollte, so wäre die Rettbarkeit von J.________ er- neut detailliert zu beurteilen.
- Die Staatsanwaltschaft stützte sich im vorliegenden Fall zur Beantwortung einer rein normativen Frage auf ein medizinisches Gutachten. Rechtsanwendung und -auslegung – sofern es sich dabei überhaupt um zwei unterschiedliche Tätigkeiten handelt – stehen indessen grundsätzlich in der alleinigen Kompetenz der rechts- anwendenden Behörden (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 182 StPO mit Verweis auf BGE 132 II 257 E. 4.4.3). Aufgrund dieses Vorgehens stellt die Staatsanwaltschaft bei der Rechts- anwendung unbesehen auf biologische Umstände wie Schmerzen oder Öffnung des Muttermundes ab, wobei deren Relevanz mit Blick auf die strafrechtliche Defi- nition des Lebensbeginns weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung absch- liessend geklärt ist.
- Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung als begründet. Aufgrund der unklaren Rechtslage wird das Sachgericht entscheiden müssen. Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung sowie die dazugehöri- gen Kosten- und Entschädigungsdispositivziffern 10-13 werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen (Art. 397 Abs. 3 StPO), Anklage gegen die Beschuldigten 1 und 2 zu erheben. Hinsichtlich der Beschuldigten 3 kann die Be- schwerdekammer von Gesetzes wegen keine Weisungen erteilen (E. 2.3). Da die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft für den weiteren Verlauf des Verfah- rens verbindliche Weisungen erteilt, ist der vorliegende Entscheid reformatorischer Natur (a.M. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2011, N. 556, wonach die Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Ein- stellungsverfügung immer kassatorischer Natur sein soll). 11
- Die vorliegende Beschwerde wird aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung gutge- heissen. Damit kann der Eventualantrag auf Anweisung der Staatsanwaltschaft zu weiterer Untersuchung und Erteilung eines weiteren Gutachtensauftrags umgekehrt abgewiesen werden. Der Staatsanwaltschaft steht es offen, weitere Untersuchun- gen durchzuführen und insbesondere ein weiteres Gutachten, ob Ergänzungs- oder Obergutachten, erstellen zu lassen. Spätestens das Sachgericht wird über die Qua- lität der vorhandenen Gutachten zu entscheiden haben.
- 9.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). 9.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerde- kammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemes- sung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Ta- rifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 9.3 Mit Kostennote vom 6. Juli 2026 machte Rechtsanwältin H.________ für die Be- schwerdeführer ein Honorar in der Höhe von CHF 9'426.00 zzgl. Auslagen und MWST, gesamthaft ausmachend CHF 10'389.70, geltend. Diese Kostennote er- scheint überhöht. Dies lässt sich anhand einzelner Positionen illustrieren. So ist ei- ne Stunde Aufwand für «Verfassen Beweismittelverzeichnis, Beilagen einfügen in Text» deutlich überhöht. Die angenommenen gesamthaft zweieinviertel Stunden für das Studium des Entscheids sowie die Orientierung und Besprechung mit der Kli- entschaft ist ebenso überhöht, hier wäre maximal eine halbe Stunde angezeigt. Gleiches gilt im Resultat für die vier Stunden und 40 Minuten für das Verfassen der Stellungnahme, welche materiell zweieinhalb Seiten umfasst und für die mindes- tens zwei Stunden weniger geboten gewesen sind. Die Kostennote erscheint je- doch auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnitt- lich), des relevanten Aktenumfangs (durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (überdurchschnittlich) als über dem gebotenen Aufwand liegend. Das Honorar von Rechtsanwältin H.________ wird auf pauschal CHF 8'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. 9.4 Der private Vertreter des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt B.________, machte für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 8. Juli 2026 ein Honorar in der Höhe von CHF 4'075.00 zzgl. Auslagen und MWST, gesamthaft ausmachend CHF 4'537.25, geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des relevanten Aktenumfangs (durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (überdurchschnittlich) erscheint die Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Zwar weist das vorliegende Beschwer- deverfahren einen überdurchschnittlichen juristischen Komplexitätsgrad auf, dieser 12 beschränkt sich jedoch auf eine konkrete Fragestellung. Das Honorar von Rechts- anwalt B.________ wird auf pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Die Entschädigung wird Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). 9.5 Fürsprecher D.________ hat für seine Aufwände für die Beschuldigte 2 weder eine Kostennote eingereicht noch sich das Einreichen einer solchen vorbehalten. Die Entschädigung wird damit praxisgemäss durch die Beschwerdekammer festge- setzt. Mit Verweis auf die Ausführungen in E. 9.4 wird das Honorar von Fürspre- cher D.________ auf pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) be- stimmt. Die Entschädigung wird Fürsprecher D.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). 9.6 Für die Beschuldigte 3 machte Rechtsanwältin F.________ mit Kostennote vom 10. Februar 2026 ein Honorar von CHF 4'712.50 zzgl. Auslagen und MWST, gesamt- haft ausmachend CHF 5'154.40, geltend. Aufgrund eines Versehens wurde von Rechtsanwältin F.________ eine weitere Kostennote verlangt, welche am 6. Juli 2026 einging. Mit dieser zweiten Kostennote machte sie ein Honorar von CHF 5'650.00 zzgl. Auslagen und MWST, gesamthaft ausmachend CHF 6'174.65, geltend. Neben drei neuen Positionen mit insgesamt einer Stunde zusätzlichem Aufwand werden in der zweiten Kostennote nicht nachvollziehbar auch Positionen, welche bereits in der ersten Kostennote aufgeführt waren, mit 2.33 Stunden zusätz- lichem Aufwand verbucht. Der Vollständigkeit halber sei auch die eine Position mit 0.17 Stunden weniger Aufwand erwähnt. Mit Verweis auf die Ausführungen in E. 9.4 wird das Honorar von Rechtsanwältin F.________ auf pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Die Entschädigung wird Rechtsan- wältin F.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziffern 3- 5 sowie 10-13 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Auf- gaben vom 28. November 2025 werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird an- gewiesen, Anklage gegen die Beschuldigten 1 und 2 zu erheben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, trägt der Kanton Bern.
- Den Beschwerdeführern wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 8'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus- gerichtet.
- Die Entschädigung des Beschuldigten 1 wird auf pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet.
- Die Entschädigung der Beschuldigten 2 wird auf pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) festgesetzt und Fürsprecher D.________ ausgerichtet.
- Die Entschädigung der Beschuldigten 3 wird auf pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwältin F.________ ausgerichtet.
- Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwältin H.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwältin F.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin M.________ (mit den Akten – per Kurier) 14
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 609+610 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________
v. d. Fürsprecher D.________ Beschuldigte 2 E.________ v.d. Rechtsanwältin F.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern G.________ v.d. Rechtsanwältin H.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin 1 I.________ v.d. Rechtsanwältin H.________ Strafkläger/Beschwerdeführer 2 Gegenstand Einstellung / Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, schwerer Körperverlet- zung etc.
2 Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 28. November 2025 (BA 21 343)
3 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 28. November 2025 wies die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beweisantrag von G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und I.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) auf Einholung eines Obergutachtens ab (Ziffer 2), stellte das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von J.________ ein (Ziffern 3 und 4), nahm das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von J.________ gegen E.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) nicht an die Hand (Ziffer 5), nahm die Verfahren wegen schwerer Körperverletzung und strafbaren Schwangerschaftsabbruchs zum Nachteil der Beschwerdeführerin 1 gegen die Beschuldigten 1-3 nicht an die Hand (Ziffern 6 und 7), verfügte die Rückgabe von Teilen der Patientenunterlagen (Ziffern 8 und 9), beliess die Verfah- renskosten beim Kanton (Ziffern 10), richtete dem Beschuldigten 1 und der Be- schuldigten 2 Entschädigungen aus (Ziffern 11 und 12), nicht jedoch der Beschul- digten 3 (Ziffer 13). Dagegen erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin H.________, am 15. Dezember 2025 Beschwerde und stellten fol- gende Anträge:
1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2025 im Verfahren BA 21343 / WAO aufzuheben.
2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage gegen A.________ und C.________ wegen fahrlässiger Tötung z. N. von J.________ beim erstinstanzlichen Gericht zu erheben.
3. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Verfahren gegen E.________ zu eröffnen und dann ebenfalls gegen diese Anklage wegen fahrlässiger Tötung z. N. von J.________ zu erheben.
4. Eventualiter zu Ziffer 2-4 (recte: Ziffer 2-3) Es sei die Staatsanwaltschaft zu weiterer Untersuchung und einem weiteren Ergänzungsgutach- ten und/oder Obergutachten anzuweisen, um den Fall unter Berücksichtigung aller relevanten fachlichen und rechtlichen Aspekte abschliessend zu klären.
5. Unter der gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8.1% MWST auf der Partei- entschädigung). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrensleitung der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und bot der Generalstaats- anwaltschaft sowie den Beschuldigten 1-3 Gelegenheit zur Stellungnahme. Am
6. Januar reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein, am
28. Januar 2026 die Beschuldigte 3, vertreten durch Rechtsanwältin F.________ und am 29. Januar 2026 der Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, sowie die Beschuldigte 2, vertreten durch Fürsprecher D.________. Am 26. Januar 2026 erfolgte eine weitere Eingabe durch die Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anord- nung eines zweiten Schriftenwechsels. Am 4. und 24. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein, am 9. Februar 2026 die Be- schuldigte 2. Am 10. Februar 2026 reichte die Beschuldigte 3 eine Honorarnote ein, am 6. Juli 2026 die Beschwerdeführer und die Beschuldigte 3 sowie am 8. Juli 2026 der Beschuldigte 1.
4 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer erheben hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von J.________ Beschwerde (dazu sogleich E. 2.2). Ihnen kommt im vorliegenden Verfahren die Stellung als Strafkläger (BGE 146 IV 76 E. 2.2.1), nicht jedoch als Zivilkläger zu (das K.________-Spital figuriert für Geburts- hilfe ab der 35. Schwangerschaftswoche bei einem Geburtsgewicht ab 2000g auf der Spitalliste Akutsomatik des Kantons Bern [vgl. hierzu bereits pag. 13 100, 14 100 und 14 300]). Für Haftungsansprüche gegenüber Angestellten von Listenspitä- lern ist der Staatshaftungsweg zu beschreiten (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 8 vom 25. Februar 2020). Die Beschwerdeführer verfügen somit im vorliegenden Strafverfahren über Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Bst. b StPO). Sie sind durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde – unter Vorbehalt des Nachstehen- den – frist- und formgerecht eingereicht. 2.2 Die Beschwerdeführer haben genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Be- schwerdegrund gegeben ist. Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumin- dest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). Die Beschwerdeführer beantragen zwar die Aufhebung der gesamten ange- fochtenen Verfügung, begründen diese jedoch nur hinsichtlich des Beweisantrags und der fahrlässigen Tötung (Dispositivziffern 2-5). Soweit weitergehend ist in Er- mangelung einer Begründung daher nicht auf die Beschwerde einzutreten. 2.3 Soweit die Beschwerdeführer beantragen, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die Beschuldigte 3 ein Verfahren zu eröffnen und alsdann Anklage wegen fahrlässiger Tötung zu erheben, verkennt sie, dass selbst bei einer Gutheissung der Beschwerde gegen die verfügte Nichtanhandnahme keine Weisungsbefugnis der Beschwerdekammer besteht. Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Entsprechend ist insoweit unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sollte die Beschwerdeinstanz die Nichtan-
5 handnahme als unrecht beurteilen, ist die Strafverfolgungsbehörde indes faktisch dazu gehalten, Untersuchungsmassnahmen zu ergreifen oder i.S.v. Art. 309 Abs. 4 StPO sofort einen Strafbefehl zu erlassen. 2.4 Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich im Prinzip aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Folglich genügen allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamt- heit der Akten nicht; es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, in Einga- ben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Gründen zu suchen, wes- halb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO). Die Beschwerdeführer verweisen zur Begründung des Beweisantrags in An- trag 4 vor allem auf eine Eingabe bei der Staatsanwaltschaft. Da der Antrag ohne- hin abzuweisen ist (E. 7), kann offenbleiben, ob dieser im vorliegenden Verfahren hinreichend substanziiert worden ist. 3. 3.1.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 3.2 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinwei- sen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies be- deutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Frei- spruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in
6 diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinwei- sen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinwei- sen). 3.3 Gemäss Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet Einstellung und Nichtanhandnahme der Verfah- ren wegen fahrlässiger Tötung in erster Linie damit, dass vor Beginn der Geburt kein taugliches Angriffsobjekt i.S.v. Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches (StGB; SR 311.0) vorliege. Die Staatsanwaltschaft stellt für den Beginn des Geburtsprozesses auf das zweite Ergänzungsgutachten von Prof. em. Dr. med. L.________ ab (S. 26 der angefochtenen Verfügung; Gutachten in pag. 06 985- 987). Die Gutachterin beurteilt die Frage aus medizinischer Sicht, gestützt auf eine medizinische Leitlinie (Vaginale Geburt am Termin, S3-Leitlinie der Deutschen Ge- sellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Hebammenwissenschaft, Stand 22. Dezember 2020, Kurzversion in pag. 07 414 ff.). Sie geht daher davon aus, dass die Geburt mit der aktiven Eröffnungspha- se des Muttermundes bei regelmässigen und schmerzhaften Wehen beginnt (pag. 06 985). Im Einzelnen legt die Gutachterin zum Geburtsbeginn dar, was folgt (pag. 06 985-987): [Frage 3a] Bei Vorliegen von welchen klinischen Befunden und/oder Ergreifen von welchen medizini- schen Massnahmen beginnt aus medizinischer Sicht die Geburt, d.h. der Prozess. Gemäss der S 3 Leitlinie vaginale Geburt am Termin (siehe auch pag. 07 484) beginnt die Geburt mit der aktiven Eröffnungsphase des Muttermundes bei regelmässigen und schmerzhaften Wehen. (Fn. 5: DGGG, S. [sic!], OEGGG, S3 Leitlinie vaginale Geburt am Termin. 2020.) Dabei variieren die An- gaben zur Mindestöffnung des Muttermundes je nach Literatur und Guideline. Die Leitliniengruppe de- finiert den Beginn Muttermundöffnung ab etwa 4 cm. [Frage 3b] Wo lag aus medizinischer Sicht der Geburtsbeginn zeitlich (Uhrzeit) bei der Patientin G.________? Bitte begründen Sie. Gemäss Partogramm (pag. 07 312) bzw. Gedächtnisprotokoll Frau C.________ (pag. 06 032) war der Geburtsbeginn am 06.03.2021 um 03.20 Uhr, da der MM 4 cm bzw. 5 cm unter regelmässigen Wehen eröffnet war. Die Voruntersuchung um 01.00 Uhr ist im Partogramm mit MM 2 cm eingetragen. Gemäss Gedächtnisprotokoll von Frau C.________ war die vaginale Untersuchung um 01.00 Uhr er- schwert und wurde mit (?) eingetragen (pag 07 315), da die Frau mit den Wehenschmerzen nicht um- gehen konnte (pag. 06 032).
7 [Frage 3d] Zum ersten CTG ab 20.22 Uhr (pag. 06 519-521): Ist darauf eine Wehentätigkeit zu erken- nen und, wenn ja, wie ist diese medizinisch (vor dem Hintergrund der Teilfragen 3a und 3b) einzuord- nen? Ja, eine Wehentätigkeit ist darauf zu erkennen (8 Wehen in 50 Minuten). Die Wehen wurden aller- dings nicht regelmässig, nicht schmerzhaft und der MM war gemäss Untersuchung um 21.20 Uhr ge- schlossen. Es lag kein Geburtsbeginn vor. [Frage 3e] Zum zweiten CTG ab 22.15 Uhr (pag. 06 522-523): Ist darauf eine Wehentätigkeit zu er- kennen und, wenn ja, wie ist diese medizinisch (vor dem Hintergrund der Teilfragen 3a und 3b) einzu- ordnen? Ja, eine Wehentätigkeit ist darauf zu erkennen (2-3 Wehen in 27 Minuten) Die Wehen waren aller- dings nicht regelmässig, nicht schmerzhaft und der MM befund wurde nicht erneut erhoben. Retro- spektiv, d.h. mit dem Untersuchungsbefund um 01.00 Uhr lag kein Geburtsbeginn vor. [Frage 3f] Zum dritten CTG ab 23.27 Uhr (pag. 06 524-525): Ist darauf eine Wehentätigkeit zu erken- nen und, wenn ja, wie ist diese medizinisch (vor dem Hintergrund der Teilfragen 3a und 3b) einzuord- nen? Ja, eine Wehentätigkeit ist darauf zu erkennen (5 Wehen in 33 Minuten) Die Wehen waren allerdings nicht regelmässig und nicht schmerzhaft. Eine MM-Untersuchung wurde nicht durchgeführt und war in Bezug auf den Geburtsbeginn auch nicht indiziert. Retrospektiv, d.h. mit dem Untersuchungsbefund um 01.00 Uhr lag kein Geburtsbeginn vor. [Frage 3g] Zum vierten CTG ab 00.57 Uhr (pag. 06 526-528): Ist darauf eine Wehentätigkeit zu er- kennen und, wenn ja, wie ist diese medizinisch (vor dem Hintergrund der Teilfragen 3a und 3b) einzu- ordnen? Die Wehentätigkeit ist auf dem CTG nicht beurteilbar. Frau G.________ gab aber schmerzhafte We- hen an. Der MM war um 01.00 Uhr 2 cm (?) geöffnet. Es lag kein Geburtsbeginn vor, sondern eine Latenzphase. Diese ist definiert als schmerzhafte Wehentätigkeit und einer MM-Eröffnung von weni- ger als 4 cm. [Frage 3g] Zum fünften CTG ab 02.04 Uhr (pag. 06 529-531): Ist darauf eine Wehentätigkeit zu er- kennen und, wenn ja, wie ist diese medizinisch (vor dem Hintergrund der Teilfragen 3 und 3b) einzu- ordnen? Ja eine Wehentätigkeit ist zu erkennen (33 in 53 Minuten), zum Teil polyfrequent, d.h. mehr als 5 We- hen in 10 Minuten. Bei liegender PDA gab die Patientin keine Schmerzen an und bis 03.20 Uhr wurde keine vaginale Untersuchung durchgeführt. Somit kann nicht beurteilt werden, ob der Geburtsbeginn, d.h. der MM schon zu diesem Zeitpunkt bei 4 cm lag. Die Gutachterin begründet nicht, auf welcher Grundlage sie den Geburtsbeginn bei der aktiven Eröffnungsphase ansiedelt. Dies mutet insofern begründungswürdig an, als die durch sie referenzierte Leitlinie bereits vor der aktiven Eröffnungsphase vom Geburtsbeginn spricht (vgl. pag. 07 441). Genau so wenig begründet sie die jewei- ligen Qualifikationen hinsichtlich der Regelmässigkeit der Wehen. In diesem Zu- sammenhang ist festzuhalten, dass in der Medizin offenbar viele verschiedene De- finitionen der Geburtsphasen postuliert werden (vgl. Institut für Qualität und Wirt- schaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), Definitionen der Geburtsphasen, IQWiG-Berichte – Nr. 517 vom 23. Juni 2017; abrufbar unter htt-
8 ps://www.iqwig.de/download/v16-01a_definitionen-der-geburtsphasen_rapid- report_v1-0.pdf, abgerufen am 3. Juli 2026, zitiert in Fn. 236 der S3-Leitlinie vagi- nale Geburt am Termin, Kurzversion, pag. 07 539). All dies muss im Lichte des Folgenden jedoch nicht weiter vertieft werden. 4.2 4.2.1 Der Beginn des Lebens wird im Strafrecht normativ bestimmt, nicht biologisch. Da sich weder aus Art. 10 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) noch aus Art. 2 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) eine genaue verfassungs- rechtliche Vorgabe ableiten lässt, ab wann die Lebensgarantie volle Wirksamkeit beansprucht, ist der massgebende Zeitpunkt im Strafrecht autonom im Wege der Auslegung der Art. 111-117 StGB zu ermitteln (SCHWARZENEGGER/STÖSSEL, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 26 vor Art. 111 StGB). In BGE 119 IV 207 E. 2 hielt das Bundesgericht fest, dass der Beginn der Geburt den Beginn des Lebens markiert. Das Bundesgericht bestätigte diese Ansicht im Urteil 4A_648/2024 vom 30. Januar 2026 E. 6.2, zur Publ. bestimmt. Es handelt sich da- bei zwar um einen Entscheid der ersten zivilrechtlichen Abteilung, jedoch holte sie die Zustimmung der ersten und zweiten strafrechtlichen Abteilung ein (E. 6.6.8; Art. 23 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz [BGG; 173.110]). Wann genau die Geburt als begonnen zu gelten hat, wurde durch das Bundesgericht jedoch noch nicht ent- schieden. 4.2.2 Im Entscheid ACPR/565/2021 vom 24. August 2021 E. 4.1 hielt die Chambre péna- le de recours des Kantons Genf fest, dass die Geburt mit den ersten Gebärmutter- kontraktionen einsetze, die die Wehenschmerzen auslösten («dès les premières contractions utérines qui provoquent les douleurs de l'accouchement»). Das Ge- richt stützte sich hierfür auf drei Lehrmeinungen (HURTADO POZO/ILLÁNEZ, in: Commentaire romand, Code pénal, 1. Aufl. 2017, N. 3 vor Art. 111 StGB; QUE- LOZ/MUNYANKINDI, in: Commentaire romand, Code pénal, 1. Aufl. 2017, N. 3 zu [recte: vor] Art. 118 StGB; DUPUIS ET AL. (Hrsg.), Petit commentaire, Code pénal,
2. Aufl. 2017, N. 12 vor Art. 111 StGB). Die benutzte Formulierung wurde dem petit commentaire entnommen, QUELOZ/MUNYANKINDI und HURTADO POZO/ILLÁNEZ sprechen nämlich von «les premières douleurs de l’accouchement». Im besagten petit commentaire wird primär auf deutschsprachige Literatur verwiesen, in der je- weils von Eröffnungswehen die Rede ist (SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 27 vor Art. 111 StGB; TRECHSEL/GETH, in: Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 vor Art. 111 StGB; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkom- mentar, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 111 StGB). Die im petit commentaire erst danach zitierten französischsprachigen Quellen sprechen von «les premières contractions utérines qui provoquent (…) [les douleurs de l’accouchement]» und von «les premières douleurs de l’enfantement» (HURTADO-POZO, Droit pénal, Partie spéciale, 2009, § 1 N 7 und 10) beziehungsweise von «[les] contractions utérines déclenchant le processus de l’accouchement» (DISCH, L’homicide intentionnel, 1999, S. 163). Die Formulierung wurde mithin nicht den französischsprachigen Quellen entnommen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Chambre pénale de
9 recours nichts anderes als Eröffnungswehen meinte, auf die für den Beginn der Geburt abzustellen sei. Weitere einschlägige kantonale Entscheide sind nicht er- sichtlich. 4.2.3 Die herrschende Lehre stellt für den Beginn der Geburt und damit für den Beginn des Lebens auf den Beginn der Eröffnungswehen ab. Diese treten in kurzen und meist rhythmischen Intervallen auf und erweitern die oberen Abschnitte des Ge- burtsweges bis zur vollen Durchgängigkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Wehen künstlich vorgezogen oder verzögert werden (SCHWARZENEGGER/STÖSSEL, a.a.O, N. 27 vor Art. 111 StGB mit zahlreichen Hinweisen). Der grösste Teil der Lehre belässt es beim Verweis auf die Eröffnungswehen und bezeichnet diese nicht näher. Einige Stimmen in der Lehre bringen vor, dass die rhythmischen We- hen in der Eröffnungsperiode entscheidend sind (AEBI-MÜLLER/FELLMANN/ GÄCHTER/RÜTSCHE/TAG, Arztrecht, 2. Aufl. 2024, Rz. 1248; Rechtsgutachten TAG vom 1. Juni 2015, S. 5, auszugsweise mit Stellungnahme vom 29. Januar 2026 im Beschwerdeverfahren durch die Beschuldigte 2 eingereicht), es daher nicht darauf ankommt, dass der Muttermund auch ohne Eröffnungswehen bereits erweitert ist (DUNCKER, Strafrechtlicher Lebensschutz in vivo, Das ungeborene menschliche Leben als Schutzgut des Strafgesetzbuches – eine medizinalstrafrechtliche Unter- suchung, 2006, S. 202 mit Verweis auf TAG, Der Körperverletzungstatbestand im Spannungsfeld zwischen Patientenautonomie und Lex artis, Eine arztstrafrechtliche Untersuchung, S. 132, Fn. 595; WYSS, Lebensanfang – Lebensende, Die Neonato- logie im Spannungsfeld lebenserhaltender und palliativer Behandlungsmassnah- men, 2020, S. 25 mit Verweis auf TAG, Geburtshilfe im Spiegel des Strafrechts, Deutsche Hebammen Zeitschrift 7/2001, S. 48) und ebenfalls unbeachtlich ist, ob die Eröffnungswehen tatsächlich den Muttermund erweitern (WYSS, a.a.O., S. 25). WYSS (a.a.O., S. 25) führt mit Verweis auf das Urteil 2 OLG 25 Ss 788/13 des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Februar 2014 sodann aus, dass fraglich ist, ob ein geschlossener Muttermund trotz regelmässiger Wehentätigkeit gegen die Annahme von Eröffnungswehen spricht. Es wird in der Lehre sogar die Ansicht ver- treten, dass ein vorzeitiger Blasensprung bereits als Geburtsbeginn zu werten sei, da das Ungeborene dadurch bereits in den erhöhten Gefahrenbereich der Geburt gerate (DUNCKER, a.a.O., S. 202). Zur Regelmässigkeit der Wehen und der Länge der Intervalle zwischen den Wehen findet sich in der Lehre kaum etwas. Soweit ersichtlich, äusserte sich bisher einzig DUNCKER (a.a.O., S. 202) dazu, welcher auf die medizinische Sichtweise verweist, wonach die Geburt in dem Zeitpunkt beginne, in dem die Wehen etwa alle fünf Mi- nuten aufträten und jeweils etwa eine Minute anhielten. Er referenziert dazu zwei Werke aus der Anatomie. Angesichts der normativen Bestimmung des Lebensbe- ginns im Strafrecht (E. 4.2.1) kann jedoch gerade nicht ohne Weiteres auf die me- dizinische Lehre abgestellt werden. Ohnehin scheint sich die medizinische Lehre auch diesbezüglich nicht einig zu sein (Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), Definitionen der Geburtsphasen, IQWiG-Berichte – Nr. 517 vom 23. Juni 2017, S. 43, zitiert in E. 4.1). 4.2.4 Es ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden, wie es sich mit diesen Lehrmeinungen im Einzelnen verhält. Festzustellen ist einzig, dass die Rechtslage hinsichtlich der
10 genauen Verortung des Geburtsbeginns nicht geklärt und damit nicht entschieden ist, ob etwa die Latenzphase auch zur Geburt im strafrechtlichen Sinne gehört. 5. 5.1 Weiter begründet die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung mit der feh- lenden Rettbarkeit von J.________ ab dem Zeitpunkt, an dem die Geburt begon- nen hatte. 5.2 Bei der Einvernahme vom 26. August 2024 führte die Gutachterin aus, dass nach dem ersten oder zweiten CTG nach der Sectio sicher ein Herzschlag vorhanden gewesen wäre (pag. 06 510, Z. 383 f.). In welcher Form das Kind überlebt hätte, sei für sie als Expertin jedoch nicht zu beantworten (pag. 06 511, Z. 385-389). Dies bestätigte die Gutachterin sodann im zweiten Ergänzungsgutachten und führte aus, dass J.________ bei einer frühzeitigen Sectio überlebt hätte (pag. 06 984). 5.3 Die Gutachterin verneinte das Vorliegen des Geburtsbeginns für die Zeiträume des ersten und zweiten CTG, da dann die aktive Eröffnungsphase noch nicht begonnen hatte. Nach dem Gesagten ist jedoch nicht klar, wo der Geburtsbeginn in strafrecht- licher Hinsicht genau zu verorten ist. Sollte das Sachgericht zum Schluss kommen, dass bereits zum Zeitpunkt des ersten oder zweiten CTG der Geburtsbeginn im strafrechtlichen Sinne vorliegen sollte, so wäre die Rettbarkeit von J.________ er- neut detailliert zu beurteilen. 6. Die Staatsanwaltschaft stützte sich im vorliegenden Fall zur Beantwortung einer rein normativen Frage auf ein medizinisches Gutachten. Rechtsanwendung und -auslegung – sofern es sich dabei überhaupt um zwei unterschiedliche Tätigkeiten handelt – stehen indessen grundsätzlich in der alleinigen Kompetenz der rechts- anwendenden Behörden (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 182 StPO mit Verweis auf BGE 132 II 257 E. 4.4.3). Aufgrund dieses Vorgehens stellt die Staatsanwaltschaft bei der Rechts- anwendung unbesehen auf biologische Umstände wie Schmerzen oder Öffnung des Muttermundes ab, wobei deren Relevanz mit Blick auf die strafrechtliche Defi- nition des Lebensbeginns weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung absch- liessend geklärt ist. 7. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung als begründet. Aufgrund der unklaren Rechtslage wird das Sachgericht entscheiden müssen. Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung sowie die dazugehöri- gen Kosten- und Entschädigungsdispositivziffern 10-13 werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen (Art. 397 Abs. 3 StPO), Anklage gegen die Beschuldigten 1 und 2 zu erheben. Hinsichtlich der Beschuldigten 3 kann die Be- schwerdekammer von Gesetzes wegen keine Weisungen erteilen (E. 2.3). Da die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft für den weiteren Verlauf des Verfah- rens verbindliche Weisungen erteilt, ist der vorliegende Entscheid reformatorischer Natur (a.M. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2011, N. 556, wonach die Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Ein- stellungsverfügung immer kassatorischer Natur sein soll).
11 8. Die vorliegende Beschwerde wird aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung gutge- heissen. Damit kann der Eventualantrag auf Anweisung der Staatsanwaltschaft zu weiterer Untersuchung und Erteilung eines weiteren Gutachtensauftrags umgekehrt abgewiesen werden. Der Staatsanwaltschaft steht es offen, weitere Untersuchun- gen durchzuführen und insbesondere ein weiteres Gutachten, ob Ergänzungs- oder Obergutachten, erstellen zu lassen. Spätestens das Sachgericht wird über die Qua- lität der vorhandenen Gutachten zu entscheiden haben. 9. 9.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). 9.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerde- kammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemes- sung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Ta- rifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 9.3 Mit Kostennote vom 6. Juli 2026 machte Rechtsanwältin H.________ für die Be- schwerdeführer ein Honorar in der Höhe von CHF 9'426.00 zzgl. Auslagen und MWST, gesamthaft ausmachend CHF 10'389.70, geltend. Diese Kostennote er- scheint überhöht. Dies lässt sich anhand einzelner Positionen illustrieren. So ist ei- ne Stunde Aufwand für «Verfassen Beweismittelverzeichnis, Beilagen einfügen in Text» deutlich überhöht. Die angenommenen gesamthaft zweieinviertel Stunden für das Studium des Entscheids sowie die Orientierung und Besprechung mit der Kli- entschaft ist ebenso überhöht, hier wäre maximal eine halbe Stunde angezeigt. Gleiches gilt im Resultat für die vier Stunden und 40 Minuten für das Verfassen der Stellungnahme, welche materiell zweieinhalb Seiten umfasst und für die mindes- tens zwei Stunden weniger geboten gewesen sind. Die Kostennote erscheint je- doch auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnitt- lich), des relevanten Aktenumfangs (durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (überdurchschnittlich) als über dem gebotenen Aufwand liegend. Das Honorar von Rechtsanwältin H.________ wird auf pauschal CHF 8'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. 9.4 Der private Vertreter des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt B.________, machte für das Beschwerdeverfahren mit Kostennote vom 8. Juli 2026 ein Honorar in der Höhe von CHF 4'075.00 zzgl. Auslagen und MWST, gesamthaft ausmachend CHF 4'537.25, geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des relevanten Aktenumfangs (durchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (überdurchschnittlich) erscheint die Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Zwar weist das vorliegende Beschwer- deverfahren einen überdurchschnittlichen juristischen Komplexitätsgrad auf, dieser
12 beschränkt sich jedoch auf eine konkrete Fragestellung. Das Honorar von Rechts- anwalt B.________ wird auf pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Die Entschädigung wird Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). 9.5 Fürsprecher D.________ hat für seine Aufwände für die Beschuldigte 2 weder eine Kostennote eingereicht noch sich das Einreichen einer solchen vorbehalten. Die Entschädigung wird damit praxisgemäss durch die Beschwerdekammer festge- setzt. Mit Verweis auf die Ausführungen in E. 9.4 wird das Honorar von Fürspre- cher D.________ auf pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) be- stimmt. Die Entschädigung wird Fürsprecher D.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). 9.6 Für die Beschuldigte 3 machte Rechtsanwältin F.________ mit Kostennote vom 10. Februar 2026 ein Honorar von CHF 4'712.50 zzgl. Auslagen und MWST, gesamt- haft ausmachend CHF 5'154.40, geltend. Aufgrund eines Versehens wurde von Rechtsanwältin F.________ eine weitere Kostennote verlangt, welche am 6. Juli 2026 einging. Mit dieser zweiten Kostennote machte sie ein Honorar von CHF 5'650.00 zzgl. Auslagen und MWST, gesamthaft ausmachend CHF 6'174.65, geltend. Neben drei neuen Positionen mit insgesamt einer Stunde zusätzlichem Aufwand werden in der zweiten Kostennote nicht nachvollziehbar auch Positionen, welche bereits in der ersten Kostennote aufgeführt waren, mit 2.33 Stunden zusätz- lichem Aufwand verbucht. Der Vollständigkeit halber sei auch die eine Position mit 0.17 Stunden weniger Aufwand erwähnt. Mit Verweis auf die Ausführungen in E. 9.4 wird das Honorar von Rechtsanwältin F.________ auf pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Die Entschädigung wird Rechtsan- wältin F.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO).
13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziffern 3- 5 sowie 10-13 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Auf- gaben vom 28. November 2025 werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird an- gewiesen, Anklage gegen die Beschuldigten 1 und 2 zu erheben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Den Beschwerdeführern wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 8'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus- gerichtet. 4. Die Entschädigung des Beschuldigten 1 wird auf pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 5. Die Entschädigung der Beschuldigten 2 wird auf pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) festgesetzt und Fürsprecher D.________ ausgerichtet. 6. Die Entschädigung der Beschuldigten 3 wird auf pauschal CHF 3'500.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwältin F.________ ausgerichtet. 7. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern 1+2, beide v.d. Rechtsanwältin H.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwältin F.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin M.________ (mit den Akten – per Kurier)
14 Bern, 17. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber: Pittet i.V. Gerichtsschreiber Rubli Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.